Sachgrundlose Befristung nach Karenzzeit von 22 Jahren zulässig
Nach § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund unzulässig, wenn der Arbeitnehmer zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Wird dagegen verstoßen, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Seit Jahren beschäftigen sich die Gerichte nun mit der Frage, wie weit dieses sogenannte Vorbeschäftigungsverbot zurückreicht. Die frühere Auffassung des…