Liebe Mitglieder des BDS Bayern,
mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 werden das bestehende Geldwäschegesetz und andere den Finanzsektor betreffende Gesetze angepasst.
Hieraus ergeben sich folgende wichtige Änderungen in Verbindung mit dem Transparenzregister (vgl. §§ 18 ff. Geldwäschegesetz):
Seit Oktober 2017 sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. eingetragene Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften auf Aktien, etc.) verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch über www.transparenzregister.de mitzuteilen.
Wird dies unterlassen, drohen empfindliche Bußgelder.
Darüber hinaus werden (vorbehaltlich des Inkrafttretens des o.g. Umsetzungsgesetzes) ab Januar 2020 bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht ergangen sind, nach § 57 GwG-neu im Internet veröffentlicht.
Für die Betroffenen können sich hieraus erhebliche Konsequenzen im nationalen sowie internationalen Rechts- und Geschäftsverkehr (z.B. Rufschädigung, Finanzierungsschwierigkeiten etc.) ergeben.
Die Veröffentlichung kann aber vermieden werden, indem die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten noch im Jahr 2019 nachgeholt wird.
Die genauen Details zu diesem Thema und auch in welcher Form genau die Eintragung im Transparenzregister zu erfolgen hat, entnehmen Sie bitte dem Informationsschreiben des Bundesverwaltungsamtes.
Rechtliche Auskünfte im Zusammenhang mit dem Transparenzregister erteilt das Bundesverwaltungsamt: transparenzregister@bva.bund.de
Gerne kann man sich bei Rechtsfragen auch an unsere Verbandsjuristin Frau Rechtsanwältin Christ wenden: