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Der EuGH will Arbeitgeber gesetzlich zur Arbeitszeiterfassung verpflichten und so die Einhaltung von Arbeitszeitvorgaben überprüfbarer machen. Gegenwärtig ist es noch unklar, wie diese Vorgabe des EuGH konkret in Deutschland umgesetzt wird.

Der nachfolgende Artikel informiert darüber, was bereits heute zu Ruhepausen, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit gilt.

Pausen und Ruhezeiten

Arbeitnehmer müssen während der Arbeitszeit die gesetzlich vorgesehenen und verpflichtenden Pausenregelungen einhalten. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Arbeitnehmer tatsächlich die vorgeschriebenen Pausen machen.

Das Arbeitszeitgesetz unterscheidet zwischen Ruhepause und Ruhezeit.

Ruhepausen sind gesetzlich vorgeschriebene Pausen während einer zusammenhängenden Arbeitsschicht. Als Ruhezeit wird die Freizeit zwischen zwei Arbeitsschichten bezeichnet.

Für Ruhepausen wie -zeiten schreibt das Arbeitszeitgesetz vor:

(1) Mindestruhepausen während der Arbeitszeit:

Bei Arbeitszeiten von mehr als sechs beziehungsweise neun Stunden: 30 Minuten bzw. 45 Minuten Pause; dabei darf maximal sechs Stunden ohne Pause gearbeitet werden;

(2) Mindestruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit (elf Stunden Ruhezeit; § 5 Abs. 1 ArbZG);

(3) wöchentliche Ruhezeit (Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen bzw. Gewährung von Ersatzruhetagen bei zulässiger Sonn- und Feiertagsbeschäftigung; §§ 9 ff. ArbZG).

Höchstarbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber für die Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitszeiten verantwortlich ist. Dabei darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Sie kann nur unter engen Voraussetzungen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden.

Geregelt ist:

(1) Werktägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden als täglicher „Spitzenwert“ und

(2) maximal zulässiges Arbeitszeitvolumen (durchschnittlich acht Stunden pro Werktag) innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen. Der Arbeitgeber hat insoweit ein Ermessen, welchen Zeitraum er zugrunde legen möchte.

Das Arbeitszeitgesetz gewährt gegenwärtig in einem gewissen Umfang die Option, durch Tarifvertragsregelungen die Höchstarbeitszeit zu erhöhen oder die Arbeitszeiten zu verlängern. Auch Möglichkeiten zur flexibleren Arbeitszeitgestaltung sieht das Arbeitszeitgesetz vor. Eine Flexibilisierung der Arbeitszeit muss aber immer auf einer entsprechenden Grundlage im Arbeitsvertrag oder in Kollektivvereinbarungen basieren, die wiederum den rechtlichen Voraussetzungen genügen muss.