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Ein erfreuliches Urteil des LG Stuttgart zum Thema: Abmahnung wegen Verstoßes gegen die DSGVO durch Mitbewerber zulässig?

Kann ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch einen Mitbewerber abgemahnt werden? Mit dieser strittigen Frage hat sich nun das LG Stuttgart (Urteil vom 20.05.2019, Az. 35 O 68/18 Kfh) auseinandergesetzt.

In dem vor dem LG Stuttgart zu verhandelnden Fall machte der Kläger (Interessenverband) gegen den Beklagten (vertreibt Autoteile über eBay) einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO geltend.

Grund, der Beklagte habe die Nutzer nicht über Art, Umfang, Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aufgeklärt.

Das LG Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Einem Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG steht entgegen, dass die DSGVO die Sanktionen der Verstöße abschließend regelt und der Kläger danach nicht berechtigt ist, Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

Ob die DSGVO eine abschließende Regelung der Sanktionen enthält, ist gegenwärtig strittig und höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Nach Ansicht des LG Stuttgart enthält die DSGVO eine detaillierte Regelung der Sanktionen. Nach Art. 57 DSGVO ist die Durchsetzung Aufgabe der Aufsichtsbehörden. Hinzukommen in den Art. 77 ff. DSGVO Regelungen über Rechtsbehelfe.

Nach Art. 80 Abs.1 DSGVO kann eine betroffene Person bestimmte Einrichtungen mit der Durchsetzung ihrer Rechte beauftragen.

Darüber hinaus können die Mitgliedsstaaten nach Art. 80 Abs.2 vorsehen, dass bestimmte Einrichtungen die Rechte auch ohne einen Auftrag im Sinne von Absatz 1 durchsetzen. Hierdurch kommt zum Ausdruck, dass der europäische Gesetzgeber eine eigenmächtige Verfolgung von Verstößen durch Dritte nur zulassen will, wenn die in der Norm genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der nationale Gesetzgeber dies geregelt hat.

Folglich kann man auch nicht davon ausgehen, dass die Klagebefugnis Dritter aus den Bestimmungen des Art. 82 bzw. Art. 84 DSGVO hervorgehe. Denn wenn der europäische Gesetzgeber mit den Vorschriften eine weitergehende Klagebefugnis Dritter hätte regeln wollen, dann hätte es der Regelung in Art. 80 Abs. 2 DSGVO nicht bedurft.

Da also in der Datenschutzgrundverordnung eine abschließende Regelung existiert, kann man eine Durchsetzung über das UWG auch nicht mit einer anderen Zielrichtung des Wettbewerbsrechts rechtfertigen (BGH v. 07.02.2006 – KZR 33/04 – Probeabonnement; so aber OLG Hamburg v. 25.10.2018 – 3 U 66/17).

Dies gilt auch insbesondere deshalb, weil die DSGVO gar keine wettbewerbsschützende Zielrichtung hat. Zwar soll sie nach Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 als Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fungieren. Der Schutz erfolgt aber nicht aufgrund der Eigenschaft als Verbraucher sondern unabhängig davon.

Auch gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung anzusehen.