Allgemein

Der Ausstieg Großbritanniens aus der EU ohne Vertragsvereinbarungen erscheint gegenwärtig wahrscheinlich.

Fraglich ist, wie dann mit den Themen Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis, soweit Briten in Deutschland oder EU-Bürger ohne britischen Pass in UK tätig sind, umzugehen ist.

Mit diesen und vergleichbaren Unklarheiten müssen sich die rund 3,5 Millionen EU-Bürger, die im UK leben und umkehrt die knapp 1 Million Briten kümmern, die in einem EU-Mitgliedsstaat leben.

Nach einem harten Brexit ist das UK dann offiziell ein Drittstaat.

Niederlassungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit gehören in diesem Moment der Vergangenheit an.

Die 21-monatigen Übergangsphase, auf die man sich bereits geeinigt hatte, gilt in diesem Fall nicht.

Bei Reisen bis zu drei Monaten ändert sich vermutlich nicht viel.

Für die Einreise nach Großbritannien genügte bislang ein gültiger Personalausweis. Vorstellbar ist, dass das UK die Einreisebestimmungen in Zukunft verschärft, z.B. indem ein gültiger Reisepass oder sogar ein Visum verlangt wird.

Wahrscheinlicher ist jedoch, dass sich EU und UK auch bei einem No-Deal Brexit auf eine gegenseitige Visa-Befreiung einigen, zumindest für kurze Aufenthalte bis zu drei Monaten innerhalb von 180 Tagen.

Einen entsprechenden Vorschlag hat die EU auch bereits unterbreitet. Aufenthalte in diesem zeitlichen Rahmen werden daher wohl kein Problem sein und erfordern wahrscheinlich keine anderen Dokumente als den gültigen Reisepass. Voraussetzung aber ist, dass EU und UK sich verbindlich hierauf einigen.

Völlig anders sieht es aus, wenn ein längerfristiger Aufenthalt beabsichtigt ist. Die Aufenthaltsrechte von Drittstaat-Bürgern in EU-Ländern richten sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. Wer aus einem Drittstaat nach Deutschland einreisen und hier arbeiten will, benötigt:

  • einen Aufenthaltstitel und
  • eine Arbeitserlaubnis in Form eines Visums, einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.

Die Bundesregierung plant eine Übergangszeit von drei Monaten mit Verlängerungsoption. Alle UK-Bürger, die beabsichtigen längerfristig in Deutschland zu bleiben, bekämen diese Zeit gewährt. Bis zum Ablauf der drei Monate müssen sie aber einen Antrag auf ihren Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt haben und sich – falls noch nicht geschehen – bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.

Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt ihr Aufenthalt in Deutschland dann als erlaubt.

Für EU-Bürger im UK hat die britische Regierung das sog. EU Settlement Scheme kreiert. Damit ist sie großzügiger als Deutschland im umgekehrten Fall.

Das EU Settlement Scheme ist ein seit dem 21. Januar 2019 geöffnetes Antragsverfahren, mit dem EU-Bürger ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erhalten können. Mit diesem sind sie dann Briten in allen Bereichen gleichgestellt, können also auch im UK beruflich tätig sein.

Achtung: Jeder, der im UK wohnt und dies weiterhin möchte, muss einen Antrag stellen, und zwar für jedes Familienmitglied.

Den vollen Aufenthaltsstatus (settled status) bekommt, wer

  • den Antrag bis zum 31. Dezember 2020 gestellt hat,
  • bis Ende 2020 fünf Jahre hintereinander im UK gelebt hat, wobei er sich mindestens sechs Monate jeden Jahres wirklich im Land aufgehalten haben muss.

Ein vorübergehendes/vorläufiges Aufenthaltsrecht (pre-settled status) wird demjenigen gewährt, der bis Dezember 2020 noch keine vollen fünf Jahre im UK verbracht hat.

Später, wenn der Fünf-Jahres-Zeitraum erfüllt ist, kann der volle Aufenthaltsstatus dann beantragt werden.

Bei heftigen Vorstrafen kann der Status aber versagt werden. Solche müssen beim Antrag mit angegeben werden.

Wer erst nach dem Brexit plant, für längere Zeit im UK zu leben, wird nach dem regulären britischen Einwanderungsrecht behandelt. Das heißt, er braucht

  • ein Visum für Einreise und Aufenthalt und
  • eine Arbeitserlaubnis nach britischem Recht, wenn er erwerbstätig sein möchte.

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