Allgemein

Das LAG (Landesarbeitsgericht) Köln hat mit seinem Urteil vom 31.10.2018 (Az.: 6 Sa 652/18) entschieden, dass ein Schmiergeldempfänger gem. § 666 BGB verpflichtet ist, seinem Arbeitgeber gegenüber Rechenschaft abzulegen. Der Rechenschaftspflicht steht die Beweislastverteilung im Schadensersatzprozess nicht entgegen. Dieses Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer bei Entgegennahme von verdeckten Provisionen sowohl ein Auskunftsanspruch aus § 666 BGB als auch ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB hat.