Allgemein

Nach § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund unzulässig, wenn der Arbeitnehmer zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Wird dagegen verstoßen, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.

Seit Jahren beschäftigen sich die Gerichte nun mit der Frage, wie weit dieses sogenannte Vorbeschäftigungsverbot zurückreicht. Die frühere Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass eine Vorbeschäftigung nach einer Karenzzeit von drei Jahren der sachgrundlosen Befristung nicht mehr im Weg stehen soll, wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 08. Juni 2018 verworfen (Geschäftszeichen 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14). Nach Auffassung des BVerfG soll eine sachgrundlose Befristung nur zulässig sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

Bereits am 23. Januar 2019 hatte das BAG klargestellt, dass eine Karenzzeit von achteineinhalb Jahren vor dem Hintergrund des BVerfG-Beschlusses nicht ausreichend ist und auch eine Vorbeschäftigung von eineinhalb Jahren Dauer nicht als sehr kurz in diesem Sinne angesehen werden kann (Geschäftszeichen 7 AZR 733/1). Das in dieser Konstellation ohne Sachgrund befristete Arbeitsverhältnis wurde deshalb vom BAG als unbefristet eingeordnet.

Nunmehr hat das BAG am 21. August 2019 entschieden, dass jedenfalls nach einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses vom 22 Jahren eine sachgrundlos befristete Einstellung zulässig ist (Geschäftszeichen 7 AZR 452/17). Die Pressemitteilung des BAG hierzu können Sie am Ende dieser Seite herunterladen.

Wo die genaue Grenze zu einer „sehr lang“ zurückliegenden Vorbeschäftigung liegt, wird aber leider auch durch dieses Urteil nicht klarer.