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Weil er in seiner Freizeit den Youtube-Kanal der „Volkslehrer“ betrieb, auf dem er unter anderem volksverhetzende Inhalte zeigte, kündigte das Land Berlin einem angestellten Lehrer. Das Arbeitsgericht Berlin urteilte (Az.: 60 Ca 7170/18), dass die Kündigung wirksam sei, da es dem Kläger offensichtlich an seiner Eignung als Lehrer im öffentlichen Dienst fehle.

Anders urteilte das Mainzer Arbeitsgericht als es um die Kündigung von Mitarbeitern des Wormser Ordnungsamtes, die fremdenfeindliche Bilder per Whatsapp austauschten, ging. Nach Auffassung des Mainzer Arbeitsgerichts handelte es sich um rein private Äußerungen, die keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis haben. Insbesondere hätten die Mitarbeiter darauf vertrauen dürfen, dass dieser Whatsapp-Chat nichts nach Außen getragen wird. Das Bundesarbeitsgericht habe (bereits früher) entschieden, dass es nicht zu Lasten eines Arbeitnehmers gehen dürfe, wenn ein Gesprächspartner sich nicht an die Vertraulichkeit halte und den Arbeitgeber informiere.

Losgelöst von diesen beiden konkreten Fällen: Wann berechtigen unerwünschte Äußerungen des Arbeitnehmers den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung und wann sind diese Äußerungen rein privat und vom Arbeitgeber daher zu akzeptieren?

Arbeitgeber müssen grundsätzlich fremdenfeindliche oder beleidigende Äußerungen ihrer Arbeitnehmer nicht dulden. Dies gilt vorrangig für öffentliche Äußerungen am Arbeitsplatz selbst, aber unter Umständen auch für öffentliche Statements im Rahmen des World Wide Web. Beispielhaft genannt werden können hier Postings von Arbeitnehmern in sozialen Netzwerken wie Twitter, Facebook und Co, auf persönlichen Blogs oder Youtube-Kanälen.

Die nach Artikel 5 GG (Grundgesetz) gewährleistete Meinungsfreiheit erlaubt grundsätzlich jedem, seine Meinung frei zu äußern. Dies gilt auch für Kommentare und Äußerungen im Internet. Es gibt jedoch – im Netz oder außerhalb – zu beachtende Grenzen: Die Meinungsfreiheit kann vor allem durch das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) und allgemeine Gesetze eingeschränkt werden.

Immer dann, wenn am Arbeitsplatz selbst fremdenfeindliche Äußerungen fallen, die einen Straftatbestand erfüllen (z.B. den der Volksverhetzung, Beleidigung oder Verleumdung), kommt eine Kündigung in Betracht. Auch wenn sich bei einer derartigen Äußerung des Arbeitnehmers im Internet ein Rückschluss auf seinen Arbeitgeber ergibt, kann eine Kündigung rechtmäßig sein und zwar primär dann, wenn die Äußerung ruf-und geschäftsschädigend ist.

Ob dies der Fall ist, muss immer im Einzelfall und anhand einer konkreten Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und der Rücksichtnahmepflicht aus dem Arbeitsverhältnis entschieden werden.

Bei einer solchen Abwägung muss insbesondere auch differenziert werden, ob es sich um einen privaten oder staatlichen Arbeitgeber handelt. Bei einem privaten Arbeitgeber ist in der Regel allein das Verhalten innerhalb des Betriebs maßgeblich – es sei denn, das Verhalten/die Äußerung hat Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis; bei einem öffentlichen (staatlichen) Arbeitgeber kann regelmäßig auch das Verhalten außerhalb des Betriebs eine Rolle spielen.

Privates bleibt privat: Im Fall der Kündigung der Mitarbeiter des Wormser Ordnungsamtes durften diese nach Ansicht des Mainzer Arbeitsgerichts darauf vertrauen, dass ihre Äußerungen und auch der Bildertausch auf den privaten Smartphones nicht öffentlich bekannt gemacht würden. Auch dann, wenn Arbeitnehmer sich in vertraulichen/intimen Gesprächen unter Arbeitskollegen äußern, dürfen sie nach gegenwärtiger BAG-Rechtsprechung grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihre Äußerungen nicht nach außen getragen werden (BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08).

Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder gegenüber Vorgesetzten berechtigen grundsätzlich zur ordentlichen Kündigung auch ohne vorangegangene Abmahnung. Bei einer groben Beleidigung kann auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

Entscheidend sind aber auch hier die Umstände im konkreten Einzelfall. Das Landesarbeitsgericht Hamm stufte beispielsweise die Äußerungen eines Auszubildenden auf Facebook, sein Chef sei ein „Menschenschinder“, als Beleidigung ein und wies seine Kündigungsschutzklage ab.

Auch Beleidigungen gegenüber Kollegen können eine Kündigung rechtfertigen. Nach Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg war aber die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Kollegen auf seiner Facebook-Seite als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ betitelt hatte, unwirksam (Urteil v. 26.9.2012, 5 Ca 949/12).

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