Der doch für viele überraschende Wintereinbruch hat an einigen Orten mit Schnee und Eisglätte auf den Fahrbahnen Staus und Verspätungen verursacht.
Wie ist die Rechtslage, wenn Arbeitnehmer wegen chaotischer Wetterverhältnisse zu spät zur Arbeit kommen? Müssen sie dann mit Gehaltseinbußen rechnen? Wer trägt das sogenannte Wegerisiko?
Massiver Schneefall oder Eisglätte, extreme Wetterverhältnisse, wie sie jetzt aktuell vor allem in Bayern vorherrschen, verursachen im Winter regelmäßig Verkehrschaos. Bei Schnee im Stau steckengeblieben oder zu viel Zeit für das Freischaufeln des Autos verbraucht: Wenn Arbeitnehmer bei (angekündigtem) Schnee und Eis auf der Straße zu spät zur Arbeit kommen, zählen diese Begründungen jedoch nicht. Es gilt der Grundsatz: Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer.
Bei witterungsbedingtem Zuspätkommen kann sogar von einem Verschulden des Mitarbeiters ausgegangen werden, insbesondere wenn die Wetterlage so bereits durch die Wettervorhersage angekündigt worden war. In der Winterzeit, gerade bei entsprechenden Wettervorhersagen, muss ein Arbeitnehmer nämlich einfach damit rechnen, dass es nachts schneit oder die Straßen wegen gefrorener Nässe glatt werden. Folglich hat er dies bei der Berechnung seiner Fahrzeit zum Betrieb mit zu berücksichtigen und entsprechend früher von zu Hause loszufahren. Tut er das nicht, kann er gegebenenfalls sogar für das Zuspätkommen ermahnt oder gar abgemahnt werden.
Etwas anderes gilt aber selbstverständlich dann, wenn über Nacht ein Sturm Bäume entwurzelt oder Dächer abdeckt und dies zu einer Straßensperrungen geführt hat. Hiermit muss ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht rechnen. Ein Verschulden des Arbeitnehmers für das Zuspätkommen kann in derartigen Fällen daher nicht angenommen werden.
Angenommen mehrere Arbeitnehmer kommen verspätet zur Arbeit. Sie standen im Stau wegen einer Straßensperrung oder mussten wegen Schnee und Glatteis langsamer als üblich fahren. Sie verlangen nun vom Arbeitgeber die Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit, da sie für die Verspätung ja nichts konnten.
Haben die Arbeitnehmer nun tatsächlich Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Arbeitszeit?
Nein, die Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Arbeitszeit. Zwar können die Mitarbeiter nichts für eine Straßensperrung, sodass sie das Zuspätkommen nicht verschuldet haben. Sie können auch nichts dafür, dass die Straßen glatt waren und sie deshalb langsamer fahren mussten als üblich. Der Grund des Fehlens zu Beginn der Arbeitszeit liegt aber nicht in der Person der Mitarbeiter, sondern in der objektiven Verkehrslage. Diese betrifft alle Beschäftigten aus der entsprechenden Fahrtrichtung, so dass eine Vergütung z.B. nach § 616 BGB nicht in Betracht kommt.
Gibt es insbesondere während des Winters Probleme mit der Pünktlichkeit der Mitarbeiter, sollte durch einen Aushang im Betrieb darauf hingewiesen werden, dass die durch die Verspätung ausfallende Arbeitszeit nicht bezahlt werden muss und es deshalb im eigenen Interesse der Beschäftigten liegt, rechtzeitig von zu Hause aus loszufahren.
Wenn der Arbeitnehmer witterungsbedingt oder wegen Stau oder Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel den Arbeitsplatz nicht oder nicht rechtzeitig erreichen kann entfällt also der Anspruch auf Vergütung (für diese Fehlzeit).