Allgemein

Die gegenwärtige Hitzewelle mit Temperaturen bis zu 40 Grad (und teilweise sogar darüber) führt dazu, dass Arbeitnehmer sich fragen, ob sie – ähnlich wie Schüler – Anspruch auf Hitzefrei haben.

Auf ein arbeitsrechtlich vorgesehenes Recht auf Hitzefrei können sich Arbeitnehmer allerdings nicht berufen. Selbst dann nicht, wenn das Thermometer fast 40 Grad erreicht. Arbeitgeber sind aber verpflichtet, auf die Temperaturen an sehr heißen Tagen zu reagieren.

Außer Frage steht, dass die gesundheitlichen Belastungen für Arbeitnehmer bei steigenden Temperaturen zunehmen. Die Arbeitsstättenverordnung umfasst daher Anweisungen – und zwar nicht nur für Arbeitnehmer, die durch ihre Arbeit besonderen Belastungen ausgesetzt sind, also beispielsweise im Freien arbeitende Bauarbeiter.

Geht man von dem klassischen Büroarbeitsplatz aus, so hat der Arbeitgeber nach Anhang 3.5 Abs.1 zu § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) auch dort für eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ zu sorgen, d.h.: Belastungen durch Hitze aber auch Kälte sind zu vermeiden bzw. minimieren. Feste Grenzwerte sieht die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 (Raumtemperatur) vor: Bei Überschreitung einer Lufttemperatur im Raum von 26 Grad hat der Arbeitgeber für Sonnenschutz zu sorgen. Bei über 30 Grad Hitze im Büro sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise angepasste Arbeitszeiten oder vom Arbeitgeber bereitgestellte Getränke, Ventilatoren, etc.. Überschreitet die Temperaturanzeige die 35-Grad-Marke, ist der Raum ohne spezielle Maßnahmen für Hitzearbeit wie zum Beispiel Luftduschen oder Hitzeschutzkleidung nicht als Arbeitsraum geeignet.

Das führt jedoch nicht dazu, dass ein Arbeitnehmer bei über 26 Grad im Büroraum einfach nach Hause gehen kann. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur sogar höher sein. Die Sollvorschrift („soll 26 Grad nicht überschreiten“) ist nämlich nicht zwingend, sondern lediglich eine arbeitswissenschaftliche Empfehlung.

Der Arbeitgeber ist aber gesetzlich verpflichtet, Schutzmaßnahmen gegen die Überhitzung am Arbeitsplatz zu ergreifen. Hierzu muss der Arbeitnehmer ihm Gelegenheit geben. Anhang 3.5 Abs. 2 zu § 3 der ArbStättV verlangt zum Beispiel: Fenster und Oberlichter müssen so beschaffen oder durch Jalousien abgedeckt sein, dass die Arbeitsräume gegen übermäßige unmittelbare Sonneneinstrahlung geschützt sind.

Gemäß Abschnitt 4.3 der ASR A3.5 muss dies derart gestaltet sein, dass der Arbeitsraum mit ausreichend Tageslicht versorgt, gleichzeitig jedoch eine übermäßige Erwärmung vermieden wird. Die Abschnitte 4.3 und 4.4 der ASR A3.5 enthalten einen abgestuften Pflichtenkatalog für den Fall, dass die Sonneneinstrahlung oder hohe Außentemperaturen für eine Raumtemperatur über 26 Grad sorgt.

Bekleidungsvorschriften im Unternehmen gelten grundsätzlich auch im Hochsommer. Speziell die Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen Schutzkleidung sind zwingend einzuhalten. Eine Kleiderordnung, die bei Hitze Ausnahmen zulässt (zum Beispiel: „kein Krawattenzwang bei einer Innentemperatur ab 25 Grad“), sollte klar geregelt sein. Auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist zu berücksichtigen.