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Digital Services Act

Vom 17. Februar 2024 an gilt in der Europäischen Union für alle der Digital Services Act, also das Gesetz für digitale Dienste. Das bedeutet, es betrifft nicht mehr ausschließlich große Internetkonzerne wie Meta oder Google, sondern alle Online-Marktplätze, Anbieter von digitalen Dienstleistungen und Kommunikationsforen.

Das Gesetz soll die Verbreitung von falschen Informationen im Internet eindämmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher vor Betrug schützen. Außerdem sollen Nutzer erfahren können, wie die Algorithmen von Instagram, X, TikTok und Co ihre Daten nutzen, um sie mit personalisierter Werbung zu behelligen.

Mit dem Digital Services Act (DSA) und dem dazu gehörenden Digital Markets Act (DMA) hat die EU die weltweit schärfsten Regulierungen für Internet-Unternehmen.

Für Internetriesen mit mehr als 45 Millionen monatlichen Nutzern in der EU gelten die Bestimmungen schon seit vergangenem Jahr. Bei der Umsetzung gibt es jedoch Probleme. Die EU-Kommission hat etliche Verfahren eingeleitet. Bisher konnten nur Verwarnungen ausgesprochen werden. Ab 17.2.2024 könnten auch empfindliche Geldstrafen verhängt werden.

Was ändert sich bei Hassrede oder Fake News?

Falsche oder beleidigende Inhalte auf Online-Plattformen können einfacher gemeldet werden. Die Dienste müssen dafür Ansprechpartner nennen. Diese dürfen nicht nur Maschinen sein, sondern die Beschwerden müssen im Zweifelsfall von Menschen geprüft werden.

Falsche Inhalte sollten möglichst innerhalb von 24 Stunden gelöscht werden. Betroffene Nutzer können nicht nur gegen die Plattform vorgehen, sondern auch gegen denjenigen, der die Meldung veröffentlicht hat. Die Online-Dienste müssen transparent machen, warum sie bestimmte Inhalte entfernen und andere nicht.

Was ändert sich im Geschäftsleben?

Sogenannte Dark Patterns werden verboten – das sind irreführende Werbeangebote oder irreführendes Layout von Webseiten, das zu Einkäufen animieren soll. Das Verbot gilt bislang schon für große Plattformen wie Amazon oder Ebay.

Maßgeschneiderte Werbeanzeigen, die auf sensiblen Daten wie Geschlecht, sexueller Orientierung, Hautfarbe oder Religion des Nutzers basieren, sind untersagt. Werbung, die das Nutzungsverhalten der Onlinedienste als Basis nimmt, ist weiterhin möglich. Die Kunden sollen allerdings schon auf der Startseite von Instagram, Facebook, oder TikTok die Möglichkeit bekommen, den Algorithmus abzuschalten, der ihnen bestimmte Inhalte ausspielt.

Die Informationen über die Nutzung der Daten und die Auswertung von Fotos, Nachrichten und Posts der Kundinnen und Kunden sollen möglichst einfach zugänglich sein – sie dürfen nicht hinter Dutzenden von Klicks versteckt werden.

Influencer, also Menschen mit vielen Anhängern, die Schminke, Kleidung, Getränke oder andere Produkte empfehlen oder bewerben, müssen ihre Posts als Werbung kennzeichnen und ein Gewerbe in der EU anmelden.

Was ändert sich für Menschen unter 18 Jahren?

Maßgeschneiderte Werbung für Minderjährige ist untersagt. Vorgeschrieben wird eine Altersprüfung für alle, die die Dienste nutzen.

An wen kann man sich wenden?

Seit Samstag, den 17. Februar 2024, muss es in jedem der 27 EU-Staaten eine Behörde und eine Ombudsstelle geben, bei der man Konflikte mit Internet-Anbietern melden kann. Die Beschwerden sollen dort außergerichtlich und ohne Kosten für den Beschwerdeführer behandelt werden. In Deutschland ist dies die Bundesnetzagentur.

Das Grundgesetz für das Internet, wie der Digital Services Act auch genannt wird, gilt in allen EU-Staaten und für alle Firmen, die in der EU geschäftlich tätig sind oder eine Niederlassung haben.

Ziel des DSA ist es, ein „vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem die in der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundrechte, darunter der Verbraucherschutz, wirksam geschützt werden“ zu schaffen, heißt es im Gesetzentwurf. Dazu zähle das Entfernen von illegalen Inhalten auf Plattformen, Hassrede, aber auch gefälschten Produkten. In jedem Mitgliedstaat soll der jeweilige Koordinator für digitale Dienste auch Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern entgegennehmen und Zugriff auf die Daten von Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen erhalten.

Wer fällt in den Anwendungsbereich des DSA?

Dieser ist sehr weit gefasst. Die dortigen Regeln richten sich insbesondere an alle Online-Vermittlungsdienste, die ihre Leistungen für EU-Nutzer zur Verfügung stellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie in der Europäischen Union oder außerhalb niedergelassen sind.

Gemeint ist mit „Online-Vermittlungsdienste“ jeder Dienst, der (auch) in digitaler Form erbracht wird. Es zählen hierzu also neben den Online-Vermittlern auch Online-Plattformen, die Verbrauchern einen Zugang zu Dienstleistungen, Waren und Inhalten ermöglichen. Hierunter fallen z.B. Webshops, Online-Marktplätze, App-Stores, Web-Hosting-Dienste, Online Unterkunfts- und Reiseportale, Internetzugangsdienste, soziale Netzwerke, Content-Sharing-Plattformen, Cloud- und Messaging-Dienste und Online-Suchmaschinen.

Demnach ist der DSA für die gesamte Online-Branche von Bedeutung, wobei bzgl. einiger Sorgfaltspflichten eine an der Unternehmensgröße orientierte Abstufung vorgesehen ist.

Manche Vorschriften des DSA gelten für alle Vermittlungsdienste, inklusive kleiner und sehr kleiner Anbieter, die in der Europäischen Union (EU) erbracht werden, und zwar unabhängig vom Niederlassungsort des Anbieters (z. B. der Anbieter hat seinen Sitz in einem Drittstaat).

Andere Verpflichtungen treffen nur Online-Plattformen, wiederum andere Vorgaben gelten lediglich für sehr große Online-Plattformen und -Suchmaschinen mit mindestens 45 Millionen durchschnittlich monatlich aktiven Nutzern in der EU. Die sehr großen Anbieter werden am intensivsten reguliert.

Für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen (mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro) bestehen Ausnahmen von der Einhaltung mehrerer DSA-Verpflichtungen.

Zu den Regelungen, denen alle Vermittlungsdienste unterliegen, gehören Transparenz- und Informationspflichten, Kooperationspflichten gegenüber Behörden, sowie gegebenenfalls die Haftung für illegale Inhalte auf den Online-Diensten.

Für alle Vermittlungsdienste besteht eine Haftungsprivilegierung. Sie haften grundsätzlich nicht für die Verbreitung illegaler Inhalte durch ihre Nutzer. Es besteht keine allgemeine Überwachungs- und Nachforschungspflicht. Eine Haftung besteht erst bei tatsächlicher Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten oder Umständen. Ab Kenntniserlangung müssen Diensteanbieter illegale Inhalte zügig sperren oder entfernen (eine bestimmte Frist für die Entfernung besteht aber nicht).

Allen betroffenen Unternehmern raten wir, sich vertieft mit dem DSA auseinanderzusetzen. Wobei v.a. folgende Seiten ggf. hierbei hilfreich sind:

https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/recht-und-steuern/wettbewerbsrecht/digital-services-act-5770934

https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/digital-services-act-was-kommt-auf-betreiber-von-webshops-zu_210_600322.html

https://netzpolitik.org/2024/digital-services-act-welche-regeln-fuer-online-dienste-jetzt-in-kraft-treten/

https://www.dw.com/de/eu-gesetz-regelt-digitale-dienste/a-68273532

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw03-de-digitale-dienste-986292