Vorgeschichte: Eine kuriose Geschichte ereignete vor wenigen Tagen in einer Metzgerei im oberbayerischen Wolnzach. Eine Kundin wurde an der Verkaufstheke höflich mit dem Nachnamen angesprochen. Darauf erwiderte die Kundin forsch: „Es geht die anderen hier im Laden gar nichts an, wie ich heiße“ und bezog sich im gleichen Atemzug auf die Datenschutzgrundverordnung.
Wurde hier ein Datenschutzskandal ausgelöst und wie verhalte ich mich jetzt als Verkäufer richtig? Wir haben unser Präsidiumsmitglied und Datenschutzexperten Christian Volkmer gefragt:
Die Panik um die DSGVO und die vielen damit verbundenen Falschmeldungen, haben uns den ganzen Sommer über begleitet. In nahezu allen Fällen hat sich bei genauer Betrachtung herausgestellt, dass es sich um Spezialfälle gehandelt hatte, die bis zur Unkenntlichkeit verallgemeinert wurden, oder schlicht und einfach um Falscheinschätzungen, wie im Fall der Klingelschilder, die ohne kritische Prüfung von Medien und selbsternannten Experten verbreitet wurden.
Ein neuer Fall einer Kundenbeschwerde auf Basis des Datenschutzes macht nun die Runde und es stellt sich die Frage, ob Kunden künftig in Geschäften noch mit Namen angesprochen werden dürfen, oder ob „der Datenschutz“ hier etwas dagegen haben könnte.
Schauen wir doch einfach mal ins Gesetz: Artikel 2 Absatz 1 DSGVO. Dort heißt es:
Diese Verordnung (DSGVO) gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Unter die DSGVO fällt damit die höfliche Anrede eines Kunden in einem Laden nicht einmal annähernd.
Dass Verkaufspersonal seine Kunden nicht mehr namentlich anreden darf, ist damit totaler Unsinn. Die DSGVO kommt in diesem Fall schlicht und einfach nicht zur Anwendung und es liegt damit auch kein Verstoß gegen deren Regelungen vor.
Wie in vielen anderen Fällen, wird auch hier der Datenschutz vorgeschoben, um unsinnigen Beschwerden zu mehr Gewicht zu verhelfen.
Lassen Sie sich nicht verunsichern! Als einfach Faustregel kann gesagt werden, dass alles was vor der DSGVO zulässig war, im Kern auch heute zulässig ist. Einzig einige Formalien und Informationspflichten wurden detailliert. Speziell im persönlichen Kundenkontakt ergeben sich keine neuen Hindernisse.
Sollten Sie trotzdem Fragen zum Umgang mit personenbezogenen Daten haben, sprechen Sie die Rechtsberatung und die Datenschutz-Kooperationspartner des BDS an – gerne werden Ihnen hier Ihre Fragen beantwortet!