Die Zeitgrenzen für sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen im Umfang von drei Monaten / 70 Arbeitstagen bleiben über den 31.12.2018 hinaus fortbestehen. Dies ergibt sich aus dem Qualifizierungschancengesetz. Der Bundestag hat dieses Gesetz am 30.11.2018 angenommen.
Beschäftigungen gelten in der Sozialversicherung dann als kurzfristig, wenn sie auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sind. Ab dem Jahr 2019 sollte die Grenze eigentlich wieder auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage reduziert werden. Hiervon nimmt man nun Abstand.
Als Gründe hierfür führt Agrarministerin Julia Klöckner (CDU) Folgendes aus: „Die Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass die Regelung der Ausweitung von 50 auf 70 Arbeitstage bisher von vielen Betrieben, insbesondere im Obst- und Gemüseanbau, in Anspruch genommen wurde“.
Landwirte und Gärtner hätten so also viel bessere Chancen, qualifizierte Saisonarbeitskräfte für die ganze Erntesaison zu gewinnen, sagte Klöckner. „Und für ausländische Saisonarbeitskräfte bleibt es attraktiv, für eine Saisontätigkeit nach Deutschland zu kommen.“
Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung wurden damals mit der Einführung des Mindestlohns 2015 zunächst nur befristet bis Ende 2018 verlängert. Unabhängig von der Erntesaison gelten aufgrund des Qualifizierungschancengesetz ab Januar 2019 dauerhaft drei Monate beziehungsweise 70 Tage als Grenze für alle Personen in kurzfristigen Beschäftigungen.