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Das BAG (Urteil v. 22.10.2015, Az.: 2 AZR 569/14) hat klargestellt, dass die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, „an sich“ geeignet ist, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Eine beharrliche Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit bewusst und nachdrücklich nicht leisten will. Ob er zur Arbeitsleistung tatsächlich verpflichtet war, wird nach der objektiven Rechtslage beurteilt. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat er in der Regel selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als falsch herausstellt. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Irrtum auch unter Anwendung der zu beachtenden Sorgfalt nicht erkennen konnte. Dabei sind strenge Maßstäbe zugrunde zu legen.